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   OLG Hamm, 30.11.2017 - III-2 Ausl 81/17   

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OLG Hamm, 30.11.2017 - III-2 Ausl 81/17 (https://dejure.org/2017,50090)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2017 - III-2 Ausl 81/17 (https://dejure.org/2017,50090)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 2017 - III-2 Ausl 81/17 (https://dejure.org/2017,50090)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17
    Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Melloni vom 26.02.2013, Az.C-399/11) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug des Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17
    In einem derartigen Fall dürfen und müssen die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats die Vollstreckung eines von dem ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls - ungeachtet der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl 2002/584/JI verankerten grundsätzlichen Verpflichtung zur Vollstreckung nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C404/15 und C-659/15 PPU in NJW 2016, 1709).
  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17
    Zudem ist dadurch nach wie vor nicht hinreichend sichergestellt, dass der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nach der unter Berücksichtigung der Strafhöhe getroffenen Einweisungsentscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nicht einer Strafanstalt zugewiesen wird, in der - jedenfalls zeitweise - die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Mindestraumfläche (vgl. EGMR, Urteil vom 20.10.2016 7334/13 ("Mursic/Kroatien"), BeckRS 2016, 121215) unterschritten wird.
  • EGMR, 08.01.2013 - 43517/09

    TORREGGIANI ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17
    Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR vom 08.01.2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien, Az. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10).
  • EGMR - 57875/09 (anhängig)

    [FRE]

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17
    Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR vom 08.01.2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien, Az. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10).
  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik Ungarn über 5500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25).

    Im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, ist dagegen teilweise die Auffassung vertreten worden, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

    Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik Ungarn über 5.500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1.000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25; siehe zu alldem auch Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 28, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    A 21/17, juris Rn. 26, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2020 - 1 AR 30/20
    Zudem haben die Haftbedingungen in Griechenland bis dato (hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2017 - III-2 Ausl 81/17 -, juris) eine unmenschliche Behandlung Inhaftierter im Sinne des Art. 3 EMRK besorgen lassen.

    Auch nach einer Pressemitteilung des Europarats vom 9. April 2020 weist der CPT-Bericht vom 09. April 2020 nach kursorischer Prüfung aus, dass sich, die Haftbedingungen in Griechenland seit dem Vorbericht nicht durchgreifend gebessert haben, sodass die zurückliegenden Einschätzungen deutscher Obergerichte, die Ihre Besorgnis hinsichtlich einer im Sinne des Art. 3 EMRK unmenschlichen, den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen nicht genügenden Behandlung in Griechenland Inhaftierter nicht überwinden konnten (hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2017 - III-2 Ausl 81/17 -, juris), Bestand haben dürfte.

  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 2 AR 4/22

    Zurückstellung einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung;

    Nach der im Anschluss an Berichte des Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung im Auslieferungsrecht bestehen grundsätzlich und nach wie vor Bedenken, ob die in Griechenland vorherrschenden Haftbedingungen den Mindestanforderungen an einen menschenwürdigen Strafvollzug genügen, so dass ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG i.V.m. Art. 3 MRK, Art. 6 Abs. 3 EUV in Betracht kommt, das noch auszuräumen sein wird (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Dezember 2015 - III-3 AR 15/15; OLG Hamm, Beschl. v. 30. November 2017 - III-2 Ausl 81/17; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juni 2016 - 1 Ausl 321/15; OLG München, Beschl. v. v. 9. Januar 2018 - 1 AR 319/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Strafsenat, Beschl. v. 17. Dezember 2020 - 1 AR 30/20 [S], jeweils zit. nach Juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22. April 2021 - 1 AR 12/20 A, 2 Ausl A 9/20 unter Rn. 6).
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